Personalrat der Hochschule Osnabrück
Themen A-Z
Themen A - Z
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung / des Lohnes (§ 29 TV-L)
Gem. § 29 Absatz 3 TV-L kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden, soweit nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
- Niederkunft der Ehefrau
1 Arbeitstag
- Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
1 Arbeitstag
- 25-, 40- oder 50-jähriges Arbeitsjubiläum
1 Arbeitstag
- Schwere Erkrankung
- Eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
- eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGBV besteht oder bestanden hat:
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
- einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß.
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
- Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während erforderliche der Arbeitszeit erfolgen muss
nachgewiesene Arbeitszeit und einschl. erforderliche Wegezeiten
Frist verpasst – Arbeitslosengeld weg?
Eine große Zahl von Kolleginnen und Kollegen sind über befristete Verträge an der Fachhochschule Osnabrück eingestellt. Leider bekommen nicht alle sofort einen Anschlussvertrag. Um in diesem Fall wenigstens einen vollständigen Anspruch auf das Arbeitslosengeld zu besitzen, müssen Betroffene das absehbare Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses frühzeitig dem Arbeitsamt melden.
Grundsätzlich gilt, dass bei Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld nicht automatisch nach Erfüllung der Anwartschaftszeit ausgezahlt wird, auch wenn für 360 Kalendertage Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet wurden. In jedem Fall muss sich der/die Betroffene auch persönlich arbeitslos melden.
Seit dem 01.07.2003 gilt für Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen hierfür eine Meldefrist von drei Monaten vor dem Vertragsablauf. Erfolgt die Meldung „bei einem Arbeitsamt der Wahl“ nicht rechtzeitig, kann das Arbeitslosengeld für jeden Tag der verspäteten Meldung bis zu einer Höchstgrenze von 30 Tagen einbehalten werden. Im Einzelfall mag sich das Arbeitsamt bei einer um einige Tage verspäteten Meldung kulant verhalten, die Kürzungen können jedoch im Einzelfall durchaus schmerzlich ausfallen.
Die Kürzungshöhe hängt von der Höhe des Arbeitseinkommens ab, das als Berechnungsgrundlage für das Arbeitseinkommen dient, dem so genannten Bemessungsentgelt. Bei bis zu 400 pro Woche beträgt der tägliche Abschlag 7 (maximal 210). Bei bis zu 700 pro Woche kann das Arbeitslosengeld um 35 pro Tag reduziert werden (maximal 1.050), und bei einem Bemessungsentgelt von über 700 pro Woche steigt der Betrag auf 50 pro Tag (maximal 1.500).
Alle, deren Arbeitsvertrag demnächst ausläuft, sollten sich daher fristgerecht bei einem Arbeitsamt melden. Zu den Anstrengungen, eine neue Arbeit zu finden, gesellt sich ansonsten schnell die Not, anfangs mit deutlich weniger Geld auskommen zu müssen, als mit den sonst 60 % bzw. 67 % eines Nettogehaltes.
Ausschlussfristen unterstützen nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden.
Zweck einer Ausschlussfrist ist die Klärung der Rechtsgrundlage von Ansprüchen von Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber in einem zeitnahen Zusammenhang.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb der in § 37 TV-L genannten Ausschlussfrist von 6 Monaten geltend gemacht worden sind.
Das könnten z. B. Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung, Zulagen, Zuschläge, Sozialbezüge, Übergangsgeld, Zuwendungen, Schadenersatz oder auch auf die Ausstellung eines Zeugnisses sein.
Der Anspruch ist schriftlich formlos geltend zu machen.
Neben der Ausschlussfrist nach § 37 TV-L gibt es noch weitere Regelungen mit anderen Fristen, z. B. für Erholungsurlaub, Reisekosten, Trennungsgeld.
Alles aufzuführen würde den Rahmen sprengen.
Hier soll nur auf das Thema „Ausschlussfristen“ aufmerksam gemacht werden!
Beihilfe für Beamte und bereits vor dem 01.01.1999 eingestellte Arbeiter und Angestellte
Wusstet Ihr schon, dass sich die Beihilfevorschriften ab dem 01. Januar 2004 geändert haben? Daraus ergeben sich wesentliche Änderungen für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2004 entstanden sind bzw. noch entstehen, z. B.:
Die Pauschalbeihilfen für Bestattungskosten und Säuglings- und Kleinkinderausstattung entfallen. Aufwendungen für Sehhilfen (insbesondere Brillen und Kontaktlinsen) sind nur noch für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und bei sehr schwerwiegenden Erkrankungen beihilfefähig.
Ab 01.01.2005 sind die Material- und Laborkosten für Zahnersatz nicht mehr wie bisher zu 60 %, sondern nur zu 40 % beihilfefähig.
Neu ist die Beihilfefähigkeit von Mutter(Vater)/Kind-Kuren sowie Hospizaufenthalten in Anlehnung an die gesetzliche Krankenversicherung. Die Inanspruchnahme von Leistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird erleichtert.
Einzelheiten zum Beihilferecht könnt Ihr den Internet-Seiten des NLBV ( www.nlbv.niedersachsen.de) entnehmen oder auch telefonisch den Rat der Fachleute der Beihilfestelle bei der Bezirksregierung in Aurich (Tel.: 04941/132700) einholen.
Beihilfe-Anträge hält die jeweils zuständige Kollegin im Fachdienst Personalbetreuung vor.
Unsere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende haben Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub im Jahr!
Der Anspruch gilt für politische und berufliche Weiterbildung und teilweise auch für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Die Seminare müssen anerkannt sein.
Das Gehalt / der Lohn werden während des Seminars weitergezahlt, die Seminarkosten tragen die Teilnehmer selbst. Während der Freistellung ist der Versicherungsschutz nach § 2 (1) Nr. 1 SGB VII nicht gegeben.
Gewünschtes anerkanntes Seminar auswählen und rechtzeitig einen formlosen Antrag auf Arbeitsbefreiung gem. § 2 NBildUG v. 25.01.91 auf dem Dienstweg an den Fachdienst Personalmanagement richten (Seminarunterlagen / -programm beifügen).
„Wie wir unsere Zukunft gestalten hängt ab von dem, was wir wissen: Bildung ist kein Luxus, sondern unverzichtbar, wenn wir unsere Arbeits- und Lebensbedingungen aktiv mitgestalten wollen, die sich durch den wirtschaftlichen, technischen und sozialen Strukturwandel weiterhin tiefgreifend verändern“. (Helga Schuchardt – ehemalige Niedersächsische Ministerin für Wissenschaft und Kultur und Mitglied des Stiftungsrates der Fachhochschule Osnabrück).
Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter als unzulässige Altersdiskriminierung eingestuft hat, bestehen seit dem 01. Januar 2013 für alle Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, wobei an unserer Hochschule sogenannter „Resturlaub“ noch bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres angetreten werden kann. Außerdem ist es möglich, einen Teil seines Urlaubs (bis zu 6 Tage) in entsprechendes Zeitguthaben umzuwandeln. Urlaub „im Voraus“ gibt es natürlich nicht. Urlaubstage sind alle Kalendertage, an denen betriebsüblich oder dienstplanmäßig gearbeitet wird. Grundsätzlich hat man eine Wartezeit von sechs Monaten ab Einstellung, bis ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Aus „besonderen Gründen“ kann Urlaub allerdings auch schon vorher gewährt werden.
Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres angetreten wurde oder endet, erhält man 1/12 (also 2,5 Tage) für jeden Beschäftigungsmonat.
Natürlich muss der Urlaub rechtzeitig jeweils schriftlich beim Vorgesetzten beantragt und auch genehmigt werden (grüne Urlaubskarte). Ungenehmigt in Urlaub zu gehen oder den Urlaub eigenmächtig über den genehmigten Termin hinaus zu verlängern bedeutet „eine besondere Beharrlichkeit in der Arbeitsverweigerung“ und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Urlaubswünschen der Beschäftigten ist zu folgen, soweit „keine betrieblichen Gründe“ entgegenstehen.
Wenn keine Einigung in der Urlaubsfrage zu erzielen ist, kann der Personalrat eingeschaltet werden.
Erkrankungen während des Urlaubs sind unverzüglich unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung anzuzeigen. Arbeitsunfähigkeitstage sind nicht auf den Urlaub anzurechnen, der Urlaub kann später nachgeholt werden.
Sofern die dienstlichen Belange es zulassen, kann auch unbezahlter Urlaub gewährt werden.
Unter Umständen greift der gesetzliche Mindest-Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz.
Schwerbehinderte erhalten zusätzlichen Erholungsurlaub.
Wusstet Ihr, dass es exclusiv für Beschäftigte der Universität, des Studentenwerks und der Hochschule Osnabrück ein sogenanntes Firmen-Abo, ein sehr attraktives Ticket für den öffentlichen Nahverkehr (Bus und/oder Bahn), gibt?
Die Teilnahmebedingungen, den Antrag und weitere Infos findet Ihr unter dem jeweiligen Link.
Die Möglichkeiten sind jedoch auf den Gültigsbereich des Verkehrsverbund Osnabrück (VOS), des Verkehrsverbund Münsterland (VGM) und der Strecke des Haller Willem beschränkt.
Die einzelnen Tarife sind abhängig von der gewünschten Verbindung und sind direkt bei den Stadtwerken Osnabrück, Frau Nieporte (Tel. Os/2002-4322) oder Frau Rehder (Tel. Os/2002-2754) individuell zu erfragen.
Nach einem Urteil vom Bundesverfassungsgericht gibt es neue Berechnungsgrundlagen für den Bezug von Kindergeld bei Kindern in Ausbildung. Demnach sind bei Berücksichtigung des Grenzbetrages für den Kindergeldanspruch neben einem Pauschbetrag für Werbungskosten auch die Sozialabgaben abzugsfähig.
Dadurch entsteht für viele Eltern Anspruch auf Kindergeld, obwohl der Grenzbetrag der sich in Ausbildung befindlichen Kinder überschritten wird.
Hier findet Ihr einen vollständige Kommentar zum Urteil.
Das Kind ist krank – was nun?
Liegen die Kinder krank im Bett, dürfen Eltern von der Arbeit zu Hause bleiben.
Für familienversicherte erkrankte Kinder Freistellungsanspruch gem. § 45 Sozialgesetzbuch V mit Anspruch auf Krankengeld.
Für die Freistellung gibt es Grenzen und Bedingungen:
- das Kind muss jünger als zwölf Jahre alt sein und
- eine andere Person im Haushalt kann nicht aushelfen,
- die Betreuung muss aus ärztlicher Sicht erforderlich sein und die Krankheit muss durch ein Attest belegt werden können.
Der Arbeitnehmer erhält keine Lohnfortzahlung, sondern Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse (ca. 70% des beitragspflichtigen Einkommens, max. ca. 90% des Nettogehalts).
Verheiratete – pro Kind max. zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt max. 25 Arbeitstage (bei drei oder mehr Kindern).
Allein Erziehende – pro Kind max. 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt max. 50 Arbeitstage ( bei drei oder mehr Kindern).
Bei der zuständigen Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V geltend machen! Beim Arbeitgeber Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 bis 5 SGB V geltend machen!
Für nicht familienversicherte erkrankte Kinder Freistellungsanspruch gem. § 45 SGB V ohne Anspruch auf Krankengeld. Tariflicher Freistellungsanspruch gem. § 29 Abs. 1 Buchst. e/bb TV-L
Bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person nicht sofort zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
Ist der tarifliche Anspruch von vier Arbeitstagen verbraucht, besteht nur noch der verbliebene Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V.
Beim Arbeitgeber Antrag auf Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 Buchst. e / bb stellen und ggf. darüber hinaus Freistellungsanspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V geltend machen.
Die Betreuungsperson ist krank – was nun?
Bezahlte Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 Buchst. e / cc TV-L
Unter Fortzahlung der Vergütung wird der Angestellte bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr freigestellt, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht.
Freistellungen nach § 29 Abs. 1 TV-L dürfen insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Beim Arbeitgeber Antrag auf Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 Buchst. e / cc stellen!
Haushaltshilfe
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn Ihnen z. B. wegen Krankenhausbehandlung die Weiterführung ihres Haushaltes nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen und abklären, inwieweit die Krankenkasse den Nettoverdienstausfall (montags – freitags) in angemessener Höhe erstattet! Dafür beim Arbeitgeber Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 3 TV-L unter Verzicht auf das Entgelt beantragen!
Wie kann man sich gegen Mobbing wehren?
Rechtlich scheint Mobbing nicht abgedeckt zu sein.
Zunächst ist es sinnvoll, ein Gespräch mit dem Personalrat zu suchen.
Auch ein Gespräch mit der Dienststelle kann hilfreich sein, da diese eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitern hat.
Steuertipp Betreuungskosten
Bei der Steuererklärung 2006 können Eltern auch niedrige Kosten für die Kinderbetreuung geltend machen. Nach der neuen Regelung, die der Gesetzgeber im Frühjahr beschlossen hatte und die rückwirkend zum 01. Januar 2006 gilt, können bei der Steuererklärung pro Kind Aufwendungen bis zu 4.000 Euro geltend gemacht werden. Eltern müssen auch keinen Eigenanteil mehr trgen. Bislang waren nur Kosten absetzbar, die die Grenze von 1.548 Euro überstiegen (Quelle: NVL e. V. Berlin).
Steuertipp für Alleinerziehende
Wusstet Ihr schon, dass sich mit dem am 09.07.2004 verabschiedeten „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze“ rückwirkend zum 01.01.2004 Verbesserungen bei der steuerlichen Behandlung Alleinerziehender ergeben?
Alleinerziehende erhalten den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der im Lohnsteuerverfahren der Steuerklasse II entspricht, nunmehr auch dann, wenn zu ihrem Haushalt ein über 18 Jahre altes Kind gehört. Voraussetzung ist, dass sie für dieses Kind Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder, z. B. für ein in Berufsausbildung befindliches Kind, erhalten.
Der Entlastungsbeitrag soll auch gewährt werden, wenn eine schwer behinderte pflegebedürftige Person, die nicht über ein nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügt, im Haushalt lebt. Einzelheiten hierzu müssen noch im Erlasswege geregelt werden.
Bei Anspruch auf Entlastungsfreibetrag bzw. Steuerklasse II an die Gemeinde oder das Finanzamt wenden!!!
Steuertipp Fahrtkosten
Ungeachtet der Änderungen von Fahrkosten sollten Arbeitnehmer vorsorglich weiter alle Belege sammeln. Das empfiehlt die Zeitung "Finanztest" der Stiftung Warentest. Ab 2007 zählen Fahrtkosten zur Arbeit steuerlich nur noch ab dem 21. Kilometer. Gegen diese Regelung sei aber eine Flut von Einsprüchen und Klagen zu erwarten. Nur wer Belege habe, könne sich erfolgreich in Musterprozesse einklinken.
Die Stadt Osnabrück ist uns behilflich bei der Aufnahme von Anträgen für Versichertenrenten
- Altersrenten, Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente
- Anträge auf Hinterbliebenenrente
- Aufnahme von Kontenklärungsfragen
- Anforderung von Rentenauskünften
- Klärung von Unstimmigkeiten in Rentenbescheiden
Bürgerservice der Stadt Osnabrück
Stadthaus 2
Natruper-Tor-Wall 5
49076 Osnabrück
Ansprechpartner: Herr M. Linnemeyer, Zimmer 277
Weitere Infos:
http://buerger.osnabrueck.de/public/index.php?l=226&mr=30&smr=20&p=180