Beschwerdestelle

nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 13 AGG)

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 13 AGG)

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern bzw. zu beseitigen (§ 1 AGG).

Nach § 13 Abs. 1 AGG haben alle Beschäftigten das Recht, sich bei der Beschwerdestelle ihrer Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis von der Arbeitgeberin, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigen oder Dritten wegen eines der oben genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Das Benachteiligungsverbot und das Beschwerderecht gelten gem. § 42 Abs. 6 Nds. Hochschulgesetz auch für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten sind. Somit wird der Anwendungsbereich des AGG insbesondere auf Studierende der Hochschule, aber z.B. auch auf Lehrbeauftragte ausgedehnt. Sofern also Studierende im Rahmen des Studiums entsprechende Benachteiligungen erfahren, können sie ebenfalls ein Beschwerdeverfahren einleiten.