Formale Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur

Formale Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 Niedersächsichem Hochschulgesetz (NHG)

1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium

Das NHG fordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die weitere Konkretisierung erfolgt in der Regel in der spezifischen Ausschreibung.

 

2. Durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung

Die pädagogisch-didaktische Eignung muss durch praktische Erfahrungen bestätigt sein. Vorbildungen im Bereich der Didaktik bzw. Hochschuldidaktik ersetzen allein grundsätzlich nicht die geforderte praktische Lehrerfahrung.

 

3. Besondere Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen wird

In der Regel muss eine abgeschlossene überdurchschnittliche Promotion (Dissertation plus mündliche Prüfung) vorliegen. Geregelt ist im NHG nicht, ob die Promotion fachlich passend sein muss. Das kann aber die spezifische Ausschreibung fordern. Die spezifische Ausschreibung kann auch die Betrachtung promotionsadäquater Leistungen zulassen, das heißt, dass Veröffentlichungen, Patente und Projekte in der Regel durch eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter als promotionsadäquat (in Art und Umfang einer Promotion gleichwertig) und überdurchschnittlich bewertet werden.

 

4. Besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt sein müssen.  

Das NHG schreibt für Fachhochschulen vor, dass eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, vorliegen muss.  
Die Berufspraxis muss darüber hinaus einschlägig und zu mindestens 50 Prozent in einer Vollzeittätigkeit erfolgt sein. Relevant ist, dass diese Zeiten durch Arbeitszeugnisse, Bestätigungen oder Ähnliches belegt sind.

Erfüllung der Voraussetzungen

Wünschenswert ist es natürlich, dass Sie alle Berufungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung erfüllen. Sie können sich allerdings auch schon bewerben, wenn nur noch wenige Monate der Berufspraxis oder der Abschluss der Promotion fehlen. Normalerweise dauern Berufungsverfahren einige Monate. Bis zur Einstellung müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Es liegt dabei auch im Ermessen der Berufungskommission zu beurteilen, ob es möglich ist, die Voraussetzungen bis zur Einstellung zu erfüllen und Ihre Bewerbung zu berücksichtigen.

Fragen zur Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen richten Sie gerne an den Bereich Berufungsmanagement.

Einstellung

Die Einstellung von Professorinnen und Professoren an der Hochschule Osnabrück erfolgt in der Regel durch Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 27 Nds. Hochschulgesetz). In Einzelfällen kann auch die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis erfolgen. Die regelmäßige Lehrverpflichtung beträgt 18 Semesterwochenstunden.


Auf der Grundlage des Nds. Besoldungsgesetzes richten sich die Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung W. Neben dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2 NBesO können Leistungsbezüge nach der Nds. Hochschulleistungsbezügeverordnung (NHLeistBVO) und der Richtlinie der Hochschule Osnabrück gewährt werden.


Das Einstellungsverfahren wird im Geschäftsbereich Personal koordiniert.