Staatliche Anerkennung
aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung
Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin, Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge
aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung (gleichwertige Befähigung gem. § 2 Nds. SozHeilKindVO)
Informationen zum Anerkennungsverfahren
In Deutschland ist der Beruf der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen so geregelt, dass eine offizielle Qualifikation benötigt wird, um ihn in bestimmten Bereichen auszuüben. Diese Qualifikation nennt man staatliche Anerkennung.
Wenn Sie in Deutschland in diesen Bereichen, etwa bei Behörden, arbeiten möchten, benötigen Sie diese staatliche Anerkennung. Sie zeigt, dass Sie gut ausgebildet sind und die Arbeit eigenständig und verantwortlich durchführen können. Dazu gehört auch, dass Sie die methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen verstehen und beachten. Die staatliche Anerkennung stellt sicher, dass nur gut qualifizierte Personen in bestimmten Bereichen der Sozialen Arbeit tätig werden dürfen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erhalt der staatlichen Anerkennung sind für das Bundesland Niedersachsen in der Niedersächsischen Verordnung über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) geregelt.
Wer im Ausland ein Studium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen hat, kann auf Antrag die staatliche Anerkennung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation zu einem in Deutschland auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossenen Hochschulstudium festgestellt werden kann.
Die Prüfung der Gleichwertigkeit bedeutet, dass die im Ausland erworbene Qualifikation daraufhin geprüft wird, wie ähnlich sie einem vergleichbaren Abschluss in Deutschland ist.
Für die staatliche Anerkennung müssen inhaltlich die folgenden, fachlichen Kompetenzen nachgewiesen werden:
- Wissen im Bereich der relevanten deutschen Rechtsgebiete und der Verwaltung
- Wissen zur Profession und zur Professionalität/ berufsethische Prinzipien
- Nachweis einer angeleiteten berufspraktischen Tätigkeit im Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit von 6 -12 Monaten in Vollzeittätigkeit nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2
Wenn zu viele Unterschiede für eine Gleichwertigkeit bestehen, können diese in manchen Fällen durch Anpassungsmaßnahmen behoben werden (s. Punkt 3).
Die staatliche Anerkennung kann vom Bestehen eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
Sofern Unterschiede vorliegen, die durch eine Anpassungsmaßnahme ausgeglichen werden können, kann nach erfolgreichem Abschluss einer Anpassungsmaßnahme die staatliche Anerkennung erteilt werden. Diese Anpassungsmaßnahme kann ein entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung sein.
Liegen bei Ihnen Unterschiede vor, die durch das Absolvieren einer Anpassungsmaßnahme ausgeglichen werden können, so wird der Antrag auf Zulassung zunächst abgelehnt. Sie erhalten dann ein formelles Schreiben der Hochschule (Ablehnungsbescheid). In diesem sind die Gründe für die Ablehnung dargelegt. Sofern Unterschiede zu Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird im Bescheid konkret eine Anpassungsmaßnahme als Bedingung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung benannt.
Sofern die Unterschiede so groß sind, dass sie nicht durch eine Anpassungsmaßnahme ausgeglichen werden können, wird die staatliche Anerkennung ohne Benennung einer Ausgleichsmaßnahme abgelehnt.
Ein Anpassungslehrgang ist eine theoretische und praktische Qualifizierung. Diese dauert zwischen 12-36 Monaten. Der Umfang des Anpassungslehrganges richtet sich nach den vorher in Ihrem Studium erworbenen Kenntnissen.
Hier ein Beispiel für den Aufbau eines Anpassungslehrgangs:
- Theoretische Qualifizierung:
die erfolgreiche Teilnahme an Rechtsmodule des Studienganges BA Soziale Arbeit- Modul Einführung in die rechtlichen Grundlagen der Sozialen Arbeit
- Modul Familien- und Jugendrecht für die Soziale Arbeit
- Modul Sozialrecht für die Soziale Arbeit
- Sozialarbeiterische Kompetenzen:
- Modul Beratung oder Multiperspektivische Fallarbeit
- Modul Praxisfelder der Sozialen Arbeit
- Modul Wissenschaft und Profession Soziale Arbeit
- Praktische Qualifizierung:
- eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit/Hospitation nach den Bestimmungen der SozHeilKindVO. Ggf. können bereits abgeleistete Praxiszeiten angerechnet werden.
Die Personen, die an Anpassungsmaßnahmen teilnehmen, können die theoretische Qualifizierung und die sozialarbeiterischen Kompetenzen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Hochschule Osnabrück erwerben. Die jeweilige Modulprüfung wird dabei nicht abgelegt.
Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung in Form einer Hausarbeit (ca. 20 Seiten zu einem Fachthema inklusive einer mündlichen Präsentation) oder einer Präsentation (ca. 15-30 Minuten) durch die Hochschule Osnabrück abgenommen.
Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis, dass die erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse bereits erworben wurden und die antragstellende Person in der Lage ist, den Beruf auszuüben. Die Eignungsprüfung besteht aus einer Hausarbeit und einer Präsentation verbunden mit einem Fachgespräch.
In der Eignungsprüfung werden Ihnen Aufgaben zu den festgestellten Unterschieden gestellt.
Die Eignungsprüfung besteht aus zwei Teilen:
- Einer Hausarbeit (ca. 20 Seiten) zu einem Fachthema inklusive einer mündlichen Präsentation zu diesem Thema (ca. 15-30 Minuten),
- einem Fachgespräch zum Transfer des theoretischen Wissens in die berufliche Praxis. Das Fachgespräch findet direkt im Anschluss an die Präsentation statt und hat eine Dauer von maximal 30 Minuten.
Wenn Ihr Antrag auf staatliche Anerkennung abgelehnt werden muss, aber eine Anpassungsmaßnahme in Betracht kommt, vereinbaren wir mit Ihnen ein Beratungsgespräch. Hier wird besprochen, welche Anpassungsmaßnahme für Sie in Betracht kommt.
Wenn Sie ein Studium im Ausland im Bereich der Erziehungswissenschaft (Lehramtsausbildung), der Soziologie, der Sozialwissenschaften, der Pädagogik der frühen Kindheit abgeschlossen haben, handelt es sich nicht um Studiengänge auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit. Diese Abschlüsse berechtigen nicht zum Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*in/ Sozialpädagog*in. Die Studiengänge der Soziologie und der Sozialwissenschaften können nur dann berücksichtigt werden, sofern die Studieninhalte dem deutschen Bachelorstudiengang Soziale Arbeit gleichwertig sind. Allerdings trifft das erfahrungsgemäß eher selten zu. Aus diesem Grunde raten wir in diesen Fällen von einer Antragstellung ab.
Für den Verwaltungsaufwand Gleichwertigkeitsfeststellung bei einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung werden gestaffelte Gebühren erhoben. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für die Verleihung der Staatlichen Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit der Hochschule Osnabrück.
Folgende Gebühren sind zu entrichten:
- Gebühr für die Prüfung des Antrags: 300,00 Euro
Optional:
- Gebühr für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang:
Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Gasthörerschaft) bei einer Belegung von bis zu 4 Semesterwochenstunden 150,00 €, bei einer Belegung von mehr als 4 Semesterwochenstunden 300,00 €
Gebühr für die Abnahme der Prüfung am Ende des Anpassungslehrgangs: 100,00 Euro
oder alternativ:
Gebühr für die Abnahme einer Eignungsprüfung: 100,00 Euro
Wichtiger Hinweis: Die Gebühr für die Überprüfung des Antrags ist in jedem Falle zu entrichten, auch wenn der Antrag nach Überprüfung/Bearbeitung abzulehnen ist. Sie wird zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.
Wichtig: Die Bearbeitung des Antrages beginnt erst, wenn die Antragsunterlagen (Ausnahme: Erweitertes Führungszeugnis) vollständig vorliegen und die durch die Hochschule erhobene Antragsgebühr durch die Antragstellenden entrichtet wurde.
Hinweis zum erweiterten Führungszeugnis: Die staatliche Anerkennung kann erst erteilt werden, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit vorgelegt wird. Dieses müssen Sie bei der zuständigen Meldebehörde/dem Bürgeramt beantragen. Das erweiterte Führungszeugnis darf beim Einreichen bei der Hochschule nicht älter als drei Monate sein.
Einzureichende Unterlagen:
- Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben
inklusive Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Hochschule beantragt worden ist. - Identifikationsnachweis, z. B. Personalausweises oder Reisepass (Kopie/Scan)
- Nachweis über Hochschulabschluss einschließlich der Fächer- und Notenübersichten (Transcript of Records/Diploma Supplement) über Ihr vollständiges Studium in der Heimatsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung (Kopie/Scan)
- Wenn bereits einmal eine Bewertung Ihres Abschlusses/ eine Zeugnisbewertung über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) stattgefunden hat: Digitaler Bescheid der Zeugnisbewertung (bitte als Einzeldatei zusenden).
- Falls Sie an der ausländischen Hochschule deutsche Rechtsmodule absolviert haben: Eine von Ihrer Hochschule ausgestellte Bestätigung bzw. Auflistung über die von Ihnen absolvierten deutschen Rechtsmodule bzw. Rechtsbereiche (Kopie/Scan)
- Tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und Ihrer einschlägigen Berufstätigkeit/Berufserfahrung (schulischer/beruflicher/akademischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache)
- Nachweise über berufspraktische Tätigkeiten als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in fachlich ausgewiesenen Einrichtungen der Sozialen Arbeit, z. B. Arbeitszeugnisse oder Zeugnisse über andere berufspraktische Tätigkeiten mit Beschreibung des Tätigkeitsfeldes (Kopie/Scan).
- Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachzertifikat auf Niveau B2), sofern Sie nicht deutsche Staatsbürgerin bzw. deutscher Staatsbürger sind (Kopie/Scan).
Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als drei Monate, Original). Dieses ist spätestens bis zur Erteilung der staatlichen Anerkennung im Original bei der Hochschule/dem Studierendensekretariat vorzulegen.
Kontakt für die Antragstellung
Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen vollständig und per E-Mail an:
Kontakt für inhaltliche Fragestellungen: