Bewerbung über Sonderquoten, bevorzugte Zulassung
Bewerbung um ein Zweitstudium, Bewerbung mit beruflicher Qualifikation, Härtefallregelungen, bevorzugte Zulassung
In zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen wird ein Teil der Studienplätze in so genannten Sonderquoten vergeben. Das bedeutet, dass eine bestimmte Prozentzahl der für einen Studiengang zur Verfügung stehenden Plätze nur für besondere Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung steht.
Dies betrifft neben internationalen Bewerberinnen und Bewerbern (nicht EU) Personen, die z. B. schwerwiegend erkrankt sind oder die bereits ein erstes, berufsqualifizierendes Studium (Bachelor, Diplom) abgeschlossen haben sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung über berufliche Qualifikation erworben haben.
Die Plätze, die in diesen Sonderquoten zur Verfügung stehen, werden vor der regulären Platzvergabe im Verfahren im hochschuleigenen Vergabeverfahren (nach Eignung und Wartezeit) zugewiesen.
Weiter erhalten Personen, die bereits eine Zulassung für einen Studiengang erhalten haben, diesen Platz jedoch aufgrund eines Dienstes (z. B. FSJ) oder Sorgeverantwortung nicht annehmen können, die Möglichkeit auf eine bevorzugte Zulassung in bis zu zwei folgenden Vergabeverfahren.
Nachfolgend erhalten Sie weitere Informationen zum Bewerbungsweg über die einzelnen Sonderquoten und über die bevorzugte Zulassung:
Wenn Sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben und z. B. zur Verbesserung Ihrer beruflichen Möglichkeiten einen weiteren Bachelorstudiengang studieren möchten, gelten Sie als Zweitstudienbewerber*in. Für Sie gelten dann besondere Regeln für die Bewerbung und Zulassung. Die Zulassung zum Zweitstudium ist eingeschränkt mit Rücksicht auf Bewerber*innen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen.
Für ein Zweitstudium sind pro Studienangebot jeweils höchstens drei Prozent der Studienplätze vorgesehen.
Als Zweitstudienbewerber*in gelten Sie, wenn Sie mit Ablauf der Sie betreffenden Bewerbungsfrist ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben. Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene Abschlussprüfung (z.B. Bachelor- oder Diplomprüfung) erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Die Studienplätze werden nach einem Punktwert (Messwert) vergeben, der aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und den Gründen für das Zweitstudium gebildet wird.
Aus dem Punktewert für den ersten Studienabschluss sowie dem Punktewert für die dargelegten Gründe wird eine Messzahl gebildet. Die Rangfolge für die Zulassung in der Quote der Zweitstudienbewerber*innen ergibt sich nach Höhe der ermittelten Messzahl.
Berechnung der Messzahl:
1. Für das Prüfungsergebnis des abgeschlossenen Erststudiums werden folgende Punkte vergeben:
• Noten „ausgezeichnet“und „sehr gut“ 4 Punkte
• Noten „gut“ und voll „befriedigend“ 3 Punkte
• Note „befriedigend“ 2 Punkte
• Note „ausreichend“ 1 Punkt
• Note „nicht nachgewiesen“ 1 Punkt
2. Zusätzlich müssen im Rahmen der Bewerbung die Gründe für ein Zweitstudium dargelegt werden.
Für die nachstehenden Gründe können entsprechende Punkte vergeben werden:
1. Zwingende berufliche Gründe 9 Punkte:
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
2. Wissenschaftliche Gründe 7, 9 oder 11 Punkte:
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
3. Besondere berufliche Gründe 7 Punkte:
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.
4. Sonstige berufliche Gründe 4 Punkte:
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
5. Sonstige Gründe 1 Punkt
Neben der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife und der Fachhochschulreife können Sie in Niedersachsen auch aufgrund beruflicher Vorbildung einen Zugang zum Studium erhalten.
Bis zu 10 Prozent der für einen Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze können an Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation vergeben werden. Diese Vorabquote ist entsprechend dem Anteil der berufsqualifizierten Bewerberinnen und Bewerber an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang zu bilden. Dies sind in der Regel nur wenige Plätze – in vielen Auswahlverfahren mit hoher Bewerberzahl wird über diese Quote meist nur ein Platz angeboten.
Geregelte berufliche Weiterbildungen im Umfang von mindestens 400 Stunden (Meister*in, Techniker*in, Betriebswirt*in u.ä.) ermöglichen ein Studium in allen Fachrichtungen.
Eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung und anschließend eine mindestens dreijährige Ausübung dieses Berufes ermöglichen den Zugang zu fachlich entsprechenden Studiengängen.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Seite Studieren in Niedersachsen.
Ob die von Ihnen absolvierte Ausbildung Zugang zu dem von Ihnen gewünschten Studiengang eröffnet, erfragen Sie bitte im Studierendensekretariat der Hochschule. Die für Sie zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie auf den Informationsseiten der einzelnen Studiengänge, Studiengänge von A - Z .
Die Hochschule Osnabrück sieht nach Maßgabe der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung für Bachelorstudiengänge eine Quote für Fälle der besonderen Härte vor.
Bis zu zwei Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze können dabei an Bewerber*innen vergeben werden, bei denen in der eigenen Person liegende, besondere gesundheitlich, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Das bedeutet, dass aus wichtigen, persönlich vorliegenden Gründen eine Verzögerung des Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar ist.
Es müssen Gründe vorliegen, die im Falle einer Verzögerung der Aufnahme des Studiums einen Erfolg der Ausbildung von vornherein verhindern und den Ausschluss des Studierenden vom Studium bewirken würden. Es muss dargelegt werden, warum – im Gegensatz zu anderen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern – Wartezeit nicht zugemutet werden kann.
Hinsichtlich einer Zulassung über die Härtequote ist jedoch ein strenger Bewertungsmaßstab anzusetzen, da eine Zulassung die Zurückweisung einer anderen, noch nicht zugelassenen Bewerbung zur Folge hätte.
Der Antrag auf Zulassung über die Härtequote ist für das jeweilige Bewerbungssemester bis Bewerbungsschluss im Studierendensekretariat der Hochschule Osnabrück einzureichen. Der Antrag ist an keine Form gebunden, entsprechende Nachweise, die eine Zulassung über die Härtequote begründen, sind mit vorzulegen.
Zusätzlich ist die reguläre Onlinebewerbung über das Bewerbungsportal der Hochschule erforderlich.
Bewerber*innen informieren sich bitte möglichst frühzeitig über die Anforderungen an den Härtefallantrag im Studierendensekretariat der Hochschule bei Angela Schubert.
Sofern Bewerber*innen eine Zulassung für einen Bachelorstudiengang erhalten haben, aber das Studium aufgrund eines anerkannten Dienstes oder aufgrund von Sorgeverantwortung zu Beginn oder während eines Dienstes/der Sorgeverantwortung nicht antreten können, ist es möglich, das Zulassungsangebot für diesen Studiengang zurückzustellen und für ein Folgeverfahren eine bevorzugte Zulassung zu beantragen. Die Auswahl aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs wird nicht automatisch gewährt, sondern muss zwingend mit einer form- und fristgerechten Bewerbung beantragt werden.
Eine Rückstellung des Zulassungsangebot ist möglich, wenn Sie aus den folgenden Gründen das Studium nicht antreten können:
- Freiwilligendienste (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr o.ä.)
- Wehrdienst/Bundeswehr/Bundesgrenzschutz (bis zu einer Dauer von 3 Jahren)
- Entwicklungshilfe (mindestens 2 Jahre)
- Betreuung/Pflege eines Kindes oder sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen unter 18 Jahren (bis zu einer Dauer von 3 Jahren)
Folgender Ablauf ist für den Antrag auf bevorzugte Zulassung zu beachten:
- Der Antrag auf bevorzugte Zulassung muss spätestens bis zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach der Beendigung des Dienstes durchgeführt wird.
- Um in einem Folgeverfahren bevorzugt zugelassen zu werden, müssen Sie sich erneut form- und fristgerecht für den entsprechenden Studiengang über das Online-Bewerbungsportal der Hochschule Osnabrück bewerben.
- Zusätzlich reichen Sie bitte den durch die Hochschule im DOSV-Verfahren erteilten Rückstellungsbescheid und die entsprechenden Nachweise über den geleisteten Dienst/die Sorgeverantwortung bis Bewerbungsschluss im Studierendensekretariat der Hochschule Osnabrück, Albrechtstraße 30, 49076 Osnabrück ein.
- Für Studiengänge, die nicht am DOSV teilnehmen, reichen Sie bitte das Zulassungsschreiben der Hochschule sowie den Nachweis über den geleisteten Dienst/Nachweis über die Sorgeverantwortung bis Bewerbungsschluss im Studierendensekretariat der Hochschule Osnabrück ein.
- Die Dienstzeitbescheinigungen werden in der Regel von der Dienststelle (Bundeswehr, Bundesamt für den Zivildienst), der Entsendeorganisation und/oder dem Träger (bei freiwilligen Diensten) ausgestellt.
- Bei Antrag auf bevorzugte Zulassung aufgrund von Sorgeverantwortung sind eine Haushaltsbescheinigung sowie entsprechende Kopien von Geburtsurkunden/oder entsprechende Nachweise der Pflegetätigkeit vorzulegen.