Staatliche Anerkennung

aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung

Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin, Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge

aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung (gleichwertige Befähigung gem. § 2 Nds. SozHeilKindVO)

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