Ergebnis der Nachwahlen zum Institutsrat Musik WS 2024/25

Das vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 27.01.2025 festgestellte Ergebnis gebe ich hiermit bekannt:

Wahlprüfung:
Die Nachwahl kann durch schriftlichen Einspruch, der die Gründe angeben muss, angefochten werden.
Der Wahleinspruch kann nicht mit der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses begründet werden. Er ist begründet, wenn Wahlrechtsbestimmungen verletzt worden sind und diese Verletzungen zu einer fehlerhaften Feststellung der Gewählten und der Ersatzleute geführt haben oder geführt haben können.
Der Wahleinspruch des Leiters der Hochschule oder der Wahlleitung ist unmittelbar an den Wahlausschuss zu richten.
Der Wahleinspruch anderer Hochschulmitglieder muss damit begründet werden, dass die Wahl Gruppenvertreter betrifft, zu deren Wahl das Hochschulmitglied wahlberechtigt ist, ein solcher Wahleinspruch ist beim Wahlleiter einzureichen und mit dessen Stellungnahme unverzüglich dem Wahlausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
 
Ende der Einspruchsfrist gem. § 21 Abs. 1  WO: 04. Februar 2025

Die Wahlleitung