Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 von Hundert, die ihren ständigen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in  Deutschland haben. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis, der vom Amt für Soziale Angelegenheiten auf Antrag hin ausgestellt wird.

Was versteht man unter einer Behinderung? Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (mehr als 6 Monate) Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, seelischen oder geistigen Zustand beruht.

Nicht behindert zu sein,
ist wahrlich kein Verdienst
sondern ein Geschenk
das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.
Richard von Weizsäcker

Aktuelles

AGG-Beschwerdestelle (§ 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
www.hs-osnabrueck.de/agg-beschwerdestelle 

Beratung und Hilfe bei sozialen Fragen
www.teilhabeberatung.de
und speziell in Osnabrück
www.teilhabeberatung.de/beratung/eutb-lebenshilfe-osnabrueck-ev

 

Rechtliche Grundlagen SGB IX 2018

Vertrauensperson der schwerbehinderten Studierenden

N.N.

Inklusionsbeauftragte*r

N.N.
Hinweis: die/der Inklusionsbeauftragte*r ist die Schnittstelle zwischen schwerbehinderten Menschen, der SBV und der Hochschulleitung.

Postanschrift

Hochschule Osnabrück
Schwerbehindertenvertretung der Hochschule Osnabrück
Postfach 1940
49009 Osnabrück

Kontakt

Tel.: 0541 969-3129

 

E-Mail: sbv@hs-osnabrueck.de 

 

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