Dienstanweisung zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz (gültig bis 19.03.2022)

gültig ab sofort bis 19.03.2022

Beschlossen vom Präsidium der Hochschule Osnabrück am 24.11.2021

 

  1. Die Dienstanweisung zur 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz der Hochschule Osnabrück setzt die durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), sowie durch die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (gültig ab 24.11.2021) gegebenen Rahmenvorgaben um.
  2. An der Hochschule Osnabrück gilt ab sofort und zunächst bis zum Ablauf des 19. März 2022 für alle Beschäftigten die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
  3. Der Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus (EU-COVID-19-Impfzertifikates in Papierform, Impfausweis u.ä.) ist in digitaler Form mit der hochschuleigenen Corona-Registrierung (CoRe-Anwendung) https://core.hs-osnabrueck.de/verification verpflichtend zu dokumentieren und somit nachzuweisen.
  4. Für nichtgeimpfte oder nicht genesene Beschäftigte werden als Testnachweis ausschließlich die Ergebnisse eines negativen Antigentests unter Aufsicht (maximal 24 Stunden alt) oder eines negativen PCR-Tests (maximal 48 Stunden alt) akzeptiert. Details hier regelt die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (gültig ab 24.11.2021) unter §7 Testung.
  5. Andere Nachweise sind nicht zulässig.
  6. Die Hochschule Osnabrück bietet aktuell die Möglichkeit von Teststationen (nachzulesen unter https://www.hs-osnabrueck.de/corona/#c9824927 ). Es können ebenso die kostenlosen Bürgertests in Anspruch genommen werden. Die Kosten für einen anerkannten Test sind grundsätzlich von den Beschäftigten selbst zu tragen. Es erfolgt keine Kostenerstattung durch die Hochschule Osnabrück.
  7. Die für den Test aufgewendete Zeit gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
  8. Für den Übergangszeitraum der Entwicklungsanwendung bis einschließlich 30.11.2021 muss von getesteten Beschäftigten zusätzlich täglich eine E-Mail mit einer formlosen dienstlichen Erklärung, dass ein Zutritt zur Arbeitsstätte mit gültigem und negativen Test erfolgt ist, an testungcorona@hs-osnabrueck.de gesendet werden.
  9. Als Arbeitsstätte gelten Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden oder auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände.
  10. Im Falle von technischen Schwierigkeiten bzw. für Beschäftigte der Hochschule, denen es nicht möglich ist, ihren 3G-Nachweis hochzuladen, weisen Betroffene ihren 3G-Nachweis unter den unter https://www.hs-osnabrueck.de/fileadmin/News/Corona/3G-Pruefung-Besch.pdf angegebenen Stellen und Zeiten manuell nach.
  11. Die Hochschule Osnabrück ist verpflichtet, den 3G-Nachweis zu kontrollieren und zu dokumentieren. Den Sicherheitsdiensten ist auf Verlangen der 3G-Nachweis vorzuzeigen.
  12. Kontrollen zur Einhaltung der 3G-Regelung werden am Arbeitsplatz durchgeführt. Diese gesetzliche Pflicht zur Kontrolle kann an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegiert werden.
  13. Bei Nichtnachweis des 3G-Status wird die betroffene Person unverzüglich aus den Gebäuden der Hochschule und vom Campus verwiesen.
  14. Wird Beschäftigten aufgrund fehlendem negativen Test der Zugang zur Arbeitsstätte verwehrt, erlischt der Anspruch auf Arbeitsentgelt für diesen Tag. Urlaubstage oder GLZ-Ausgleich können eingesetzt werden, soweit dieses betriebsintern abgesprochen ist und keine betrieblichen Belange entgegenstehen.
  15. Beschäftigte, die ihren Impf- oder Genesenenstatus nicht offenlegen möchten, müssen ebenfalls an jedem Tag, an dem sie die Arbeitsstätte betreten, einen geeigneten Testnachweis mit sich führen. Für Sie gelten die Regelungen der nicht geimpften oder genesenen Personen gleichermaßen.
  16. Arbeitsrechtliche und disziplinarische Maßnahmen gegen Beschäftigte, die diese Dienstanweisung unterlaufen, bleiben der Hochschule Osnabrück vorbehalten.
  17. Bußgeldabhängige Maßnahmen (Nichtnachweis) bzw. Strafrechtliche Maßnahmen (bei Betrug) regelt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), § 73-76 ff.

 

 

Hinweise und Ergänzungen:

  1. Beschäftigte, die sich bereits unter https://core.hs-osnabrueck.de/verification registriert haben (geimpft, genesen) brauchen bis zum Ablauf ihres Nachweises (für Geimpfte der 28.2.2022) nicht tätig zu werden.
  2. Eine Neuregistrierung des 3G-Nachweises steht für alle Beschäftigten nach Ablauf ihres Nachweises (für Geimpfte der 28.2.2022) unter https://core.hs-osnabrueck.de/verification an.
  3. Hinweise zur Registrierung der CoRe-Anwendung sind unter https://www.hs-osnabrueck.de/fileadmin/News/Corona/Anleitung_3G_CoRe.pdf abgelegt.
  4. Das Funktionspostfach testungcorona@hs-osnabrueck.de wird von Mitarbeiter*innen des Personalbereichs betreut. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Haut, r.haut@hs-osnabrueck.de .
  5. Arbeitsplätze im Homeoffice sind ausgenommen von dieser Regelung. Beschäftigte, die von ihrer Wohnung aus arbeiten, unterliegen keiner entsprechenden Nachweispflicht. Ein Anspruch nicht geimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
  6. Ein Testnachweis ist auch bei Tätigkeiten am Wochenende oder an Feiertagen erforderlich.