Amtliche Beglaubigungen

Wer darf beglaubigen?

Amtlich beglaubigen kann jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und  ein Dienstsiegel führt. Die Hochschule Osnabrück akzeptiert amtliche Beglaubigungen von folgenden Stellen:

  • Bundesbehörden (in Deutschland)
  • Landesbehörden (in Deutschland)
  • Kommunalverwaltungen (in Deutschland)
  • Notare mit deutscher Zulassung,
  • öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen (in Deutschland)
  • Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
  • Außenstellen des DAAD,
  • Schulen in Deutschland oder deutsche Schulen im Ausland


Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Sparkassen, Banken, Versicherungen, Rechtsanwälten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern.


Wie sieht eine Beglaubigung aus?

Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:

1. Die genaue Bezeichnung des Schriftstücks,

2. die Feststellung, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),

3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegeben Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,

4. Ort und Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des Beglaubigenden sowie den Abdruck des Dienstsiegels.

Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht. 

Beglaubigungen bei mehrseitigen Kopien

Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) über einander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.

Es kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.

Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z. B. "Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt"). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt werden.