Erholungsurlaub

Erholungsurlaub

Für alle Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst besteht ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, wobei an unserer Hochschule sogenannter „Resturlaub“ noch bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres angetreten werden kann. Außerdem ist es möglich, einen Teil seines Urlaubs (bis zu 6 Tage) in entsprechendes Zeitguthaben umzuwandeln. Urlaub „im Voraus“ gibt es natürlich nicht. Urlaubstage sind alle Kalendertage, an denen betriebsüblich oder dienstplanmäßig gearbeitet wird. Grundsätzlich hat man eine Wartezeit von sechs Monaten ab Einstellung, bis ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Aus „besonderen Gründen“ kann Urlaub allerdings auch schon vorher gewährt werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt, so bemisst sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses auf ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs.

Natürlich muss der Urlaub rechtzeitig jeweils schriftlich beim Vorgesetzten beantragt und auch genehmigt werden (grüne Urlaubskarte). Ungenehmigt in Urlaub zu gehen oder den Urlaub eigenmächtig über den genehmigten Termin hinaus zu verlängern bedeutet „eine besondere Beharrlichkeit in der Arbeitsverweigerung“ und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Urlaubswünschen der Beschäftigten ist zu folgen, soweit „keine betrieblichen Gründe“ entgegenstehen.

Wenn keine Einigung in der Urlaubsfrage zu erzielen ist, kann der Personalrat eingeschaltet werden.

Erkrankt man während des Urlaubs, so werden die durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Schwerbehinderte erhalten zusätzlichen Erholungsurlaub. Genauere Informationen kann euch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten dazu geben.