- 1: Aktuell.
- 2: Studium.
- 2.1: Studiengänge.
- 2.2: Bewerbung.
- 2.3: Studienbeiträge.
- 2.3.1: Daten und Zahlungsinfos.
- 2.3.1.1: Informationen zum Studienbeitrag, Befreiungs- und Erlassmöglichkeiten.
- 2.3.2: Gesetzliche Grundlagen.
- 2.3.3: Beratungsgremium.
- 2.3.4: Verwendung.
- 2.3.5: Darlehen, Kredite, Stipendien.
- 2.3.6: Antragsverfahren.
- 2.3.1: Daten und Zahlungsinfos.
- 2.4: wichtige Infos.
- 2.5: Beratung.
- 2.6: Prüfungsinfos.
- 2.7: Module.
- 2.8: Studieren in Osnabrück.
- 3: Fakultäten.
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Informationen zum Studienbeitrag, Befreiungs- und Erlassmöglichkeiten
Was sind „Studienbeiträge“?
Mit den Studienbeiträgen wird das Lehr- und Betreuungsangebot der Hochschule verbessert. Studienbeiträge sind zu entrichten für grundständige Studiengänge und Master-Studiengänge. Gezahlt werden muss für jedes Semester der in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit zuzüglich 4 Semestern.
In welcher Höhe und wann sind die Studienbeiträge zu entrichten?
Die Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro pro Semester sind von allen Studierenden zu entrichten, sofern sie nicht Langzeitstudiengebührenpflichtig sind.
Zahlungsfrist ist jeweils die Rückmeldefrist.
Rückmeldezeitraum zum Sommersemester 01.11. – 15.01.
Wintersemester 01.05. - 15.07.
Müssen Studierende während des gesamten Studiums Semesterbeiträge zahlen?
Studierende, die eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren, zahlen in dem Semester, in dem sie komplett im Ausland studieren, keine Studienbeiträge.
Nachweise: Studien- oder Prüfungsordnung und Bescheinigung über den Auslandsaufenthalt und erbrachte Leistungen an der Auslandshochschule.
Beurlaubte Studierende sind ebenfalls von der Zahlung der Studienbeiträge befreit.
Besteht die Möglichkeit, aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrags ausgenommen zu werden?
Für die Zeit der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Sinne von § 25 BAföG bis zum 14. Lebensjahr zahlen Studierende keine Studienbeiträge.
Nachweise: beglaubigte Geburtsurkunde und eine Haushaltsbescheinigung (Einwohnermeldeamt)
Ebenso verhält es sich, wenn Studierende einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Eine Ausnahme von der Studienbeitragspflicht ist gerechtfertigt, wenn nach § 15 SGB XI die Pflegestufe I der betreffenden Person festgestellt worden ist und die oder der Studierende die Pflege von wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten selbst erbringt.
Nachweise: Gutachten des Med. Dienstes und Nachweis Verwandtschaftsgrad
Darüber hinaus kann der Studienbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise bei Vorliegen einer „unbilligen Härte“ erlassen werden.
Eine unbillige Härte liegt i. d. R. vor bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung, einer schweren Erkrankung oder als Opfer einer Straftat. Ein Erlass auf Grund einer unbilligen Härte kann somit erst mit Ablauf der Regelstudienzeit beantragt werden, da erst dann eine tatsächliche studienzeitverlängernde Wirkung eintritt.
Nachweis: bei studienzeitverlängernden Auswirkungen wegen einer Behinderung oder schweren Erkrankung ist eine amtsärztliche Bescheinigung, die den Grund der Einschränkung in Bezug auf das Studium und die voraussichtliche Studienzeitverlängerung nennt sowie eine persönliche Stellungnahme einzureichen
Als Opfer einer Straftat sind entsprechende Nachweise einzureichen.
Gibt es Vergünstigungen für die Mitarbeit in hochschulischen Gremien?
Studierende, die als Gleichstellungsbeauftragte tätig und währenddessen nicht beurlaubt sind, müssen für bis zu 2 Semester keine Studienbeiträge entrichten, die entsprechenden Nachweise sind einzureichen.
Bitte beachten!
Ausnahmen von der Zahlungsverpflichtung und Frist für das Einreichen der Nachweise:
Spätestens einen Monat nach Semesterende des jeweiligen Semesters sind die Anträge mit den entsprechenden Nachweisen einzureichen. (Wir empfehlen, die Unterlagen sofort und rechtzeitig vor der Rückmeldung einzureichen!)
Zahlungsfrist:
Der Studienbeitrag bzw. die Langzeitstudiengebühr muss spätestens bis zum Ende der Rückmeldefrist zusätzlich zum Semesterbeitrag gezahlt werden.
Wenn bis zum 15.01. bzw. 15.07. keine Befreiung oder Ausnahme bewilligt wurde, ist zunächst der volle Studienbeitrag bzw. die Langzeitstudiengebühr plus Semesterbeitrag zu zahlen! Eine Rückerstattung erfolgt, sofern später über die Ausnahme positiv entschieden wurde.
Wer kann für die Finanzierung der Studienbeiträge ein Darlehen gem. § 11a NHG beantragen?
Studierende, die zur Entrichtung von Studienbeiträgen verpflichtet sind, können ein Darlehen bewilligt bekommen, wenn sie
• Deutsche, Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Staates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind oder unter bestimmten Bedingungen deren Angehörige;
• Bildungsinländer oder sog. heimatlose/r Ausländer/in sind;
• bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen (z. B. Kindererziehung) oder in Folge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden und haben aus diesen Gründen kein Studium aufnehmen können; in diesen Fällen ist das Studium jedoch unverzüglich nach dem Ende der Hinderungsgründe aufzunehmen.
Kann das Darlehen für mehrere aufeinander folgende Studiengänge beansprucht werden?
Das Darlehen kann für die Regelstudienzeit eines grundständigen sowie eines konsekutiven Master-Studiengangs beansprucht werden zuzüglich vier weiterer Semester, wobei Studienzeiten an anderen deutschen Hochschulen mitgezählt werden. Ist für einen angestrebten Berufsabschluss der Abschluss zweier Studiengänge zwingend erforderlich, so kann das Darlehen auch für die zusätzliche Regelstudienzeit beansprucht werden.
Wann und wie muss das Darlehen zurückgezahlt werden?
Frühestens zwei Jahre nach Beendigung des Studiums, spätestens nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit ist das Darlehen in Raten oder ganz zurückzuzahlen, jedoch nur, sofern ein Einkommen erzielt wird, das die in § 18a Abs. 1 BAföG genannte Einkommensgrenze um mindestens 100 Euro übersteigt. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nur bis zu einem Betrag von 15.000 Euro, wobei dieses Darlehen und eine ggf. nach BAföG erhaltene Förderung zusammengezählt werden.
Wo kann das Darlehen beantragt werden?
Das Studienbeitragsdarlehen kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) per Internet beantragt werden:
www.kfw-foerderbank.de
Um einen Antrag stellen zu können, benötigen Sie eine Bewerbernummer oder Matrikelnummer. Die Bewerbernummer erhalten Sie mit der Eingangsbestätigung der Hochschule Osnabrück. Ihre Matrikelnummer finden Sie auf Ihrem Studierendenausweis oder auf Ihren Immatrikulationsbescheinigungen. Sie erhalten von der KfW ein Vertragsangebot und den Antrag zum Ausfüllen als PDF-Datei. Diesen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie Ihren Personalausweis und ggf. weitere Unterlagen legen Sie persönlich bei der Deutschen Post AG vor. Die Post nimmt anhand Ihres Personalausweises die gesetzlich vorgeschriebene Legitimationsprüfung vor und leitet die Unterlagen an die NBank (Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH) weiter. Bitte legen Sie zu diesem Zweck einen an die NBank adressierten und ausreichend frankierten Briefumschlag bei (Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH – Nbank, Günther-Wagner-Allee 12 – 14, 30177 Hannover). Die NBank prüft die Zugangsvoraussetzungen und bewilligt die Studienbeitragsdarlehen; Kreditgeberin wiederum ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die NBank bestätigt der Hochschule den Eingang Ihres Antrages, der damit gegenüber der Hochschule als Nachweis gilt, dass der Studienbeitrag (500 Euro) bezahlt wurde. Nach erfolgter Immatrikulation erhalten Sie per Post von der NBank den Bescheid über Ihren Antrag auf Studienbeitragsdarlehen. Wenn der Kreditvertrag zustande gekommen ist, wird der fällige Studienbeitrag in Höhe von 500 Euro automatisch direkt an die Hochschule überwiesen.
Nähere Informationen zum Studienbeitragsdarlehen erhalten Sie bei der NBank:
Telefon: 0511/30031 -499
e-mail: studenten@nbank.de
Internet: www.nbank.de


