Hochschule Osnabrück
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Gesetzliche Grundlagen zu Studienbeiträgen und Langzeitstudiengebühren
Studienbeiträge und Langzeitstudiengebühren in Niedersachsen
Gemäß § 11-13 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Gem. § 11 NHG sind Studienbeiträge in Höhe von 500,--€ pro Semester zu entrichten von
- allen Studierenden in grundständigen Studiengängen, sowie in konsekutiven Masterstudiengängen für die Dauer der Regelstudienzeit + 4 Semestern
Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die
- ein Kind / Kinder im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, wenn das jüngste Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- einem nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen
- das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semestern
- gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten
- eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren
- ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Semester absolvieren
- von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen sind (das sind z.B. Austauschstudierende und beurlaubte Studierende)
Gem. § 13 NHG wird der Studienbeitrag durch gestaffelte Studiengebühren ersetzt
- Zahlungsverpflichtung besteht nach Ablauf der Regelstudienzeit + 4 Semestern in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Studiengängen in Höhe von:
- 600,-- € ab dem folgenden ersten Semester
- 700,-- € ab dem folgenden dritten Semester
- 800,-- € ab dem folgenden fünften Semester
Von der Zahlung der Langzeitstudiengebühr ausgenommen sind Studierende, die
- für ein ganzes Semester beurlaubt sind
- ein Kind / Kinder im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, wenn das jüngste Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- einem nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen
- gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort die Langzeitstudiengebühr entrichten
- eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren
- ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Semester absolvieren
§ 14 Abs. 2 NHG unbillige Härte
Auf Antrag können nach § 14 Abs. 2 NHG Studienbeitrag oder Langzeitstudiengebühr erlassen werden, wenn die Entrichtung eine unbillige Härte bedeuten würde.
Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor
- bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung. Die Krankheit und der Umfang der Behinderung oder das Ausmaß der Beeinflussung im Studium muss durch ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes nachgewiesen werden.
- bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.